Allgemeine Mandatsbedingungen
Die Ausführung von Aufträgen, die der Rechtsanwältin Irina Bauer erteilt wird, erfolgt ausschließlich gemäß den nachstehenden allgemeinen Mandatsbedingungen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Rechtsberatung- und Vertretung der Anwältin bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwältin zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt die Rechtsanwältin in ihrer Entscheidung über die Annahme frei.
(3) Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
(4) Der Mandatsvertrag umfasst nicht die steuerliche Beratung, die der Mandant eigenverantwortlich durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) prüfen lassen soll. Die Anwältin ist berechtigt, zur Mandatsbearbeitung Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte oder fachkundige Dritte heranzuziehen. Im Falle zusätzlicher Kosten verpflichten sich die Anwältin, vorher die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
(5) Die Rechtsanwältin führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch. Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.
(6) Die Rechtsanwältin ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
(7) Schlägt die Rechtsanwältin dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl die Rechtsanwältin ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag der Rechtsanwältin.
§ 2. Leistungsänderung
Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Rechtsanwältin mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Rechtsanwältin oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt die Rechtsanwältin in diesem Fall, bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
§ 3 Gebührenhinweise
Die für anwaltliche Tätigkeiten anfallenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren, sondern nach dem Gegenstandswert. Ausnahmen gelten für Straf- und Bußgeldsachen sowie sozialrechtliche und sozialgerichtliche Angelegenheiten, sowie bei sonstigen abweichenden Vergütungsvereinbarungen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch eine Erstberatung kostenpflichtig ist. Die Gebühr hierfür beträgt in der Regel nicht mehr als 190,- Euro zzgl. MwSt., wobei der Mandant vor Auftragsannahme darauf hingewiesen wird.
§ 4 Zahlungspflicht des Mandanten, Aufrechnung, Abtretung, Kostenerstattung
(1) Der Mandant verpflichtet sich zur Zahlung der Beratungsgebühr, angemessener Vorschüsse und nach Abschluss des Mandats zur vollständigen Begleichung der Rechtsanwaltsgebühren. Die Vergütung der Rechtsanwältin richtet sich im Übrigen nach den unter § 3 dargelegten Gebührenhinweisen.
(2) Alle Honorarforderungen werden mit Aufnahme der Tätigkeit, spätestens jedoch mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und der Rechtsanwältin uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(3) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwältin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwältin mit Abschluss des Mandatsvertrages ab. Die Rechtsanwältin nimmt die Abtretung an.
(5) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten, außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 5 Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwältin, wenn die Rechtsanwältin für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
§ 6 Pflichten der Rechtsanwältin
(1) Verschwiegenheit: Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich auf alle, während ihrer beruflichen Tätigkeit bekanntgewordenen Informationen und bleibt auch nach Mandatsende bestehen. Ausnahmen sind durch gesetzliche Bestimmungen, berufsrechtliche Regelungen oder zur Wahrung der Interessen der Anwältin möglich. Die Rechtsanwältin hat alle, bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken Personen, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Rechtliche Prüfung: Die Rechtsanwältin prüft die Rechtssache des Mandanten sorgfältig, informiert ihn über das Ergebnis der Prüfung und vertritt die Interessen des Mandanten in dem ihr erteilten Umfang.
(3) Verwahrung von Vermögenswerten: Fremdgelder und fremde Vermögenswerte werden unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Fremdgelder werden vorübergehend auf Anderkonten verwaltet, sofern sie nicht unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet werden können.
(4) Datenschutz: Die Rechtsanwältin trifft, unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik, angemessene Vorkehrungen gegen unbefugten Zugriff und Verlust von Mandantendaten. (Siehe Datenschutzbestimmung)
§ 7 Pflichten des Mandanten
Die erfolgreiche Mandatsbearbeitung setzt die Einhaltung folgender Obliegenheiten voraus:
(1) Der Mandant informiert die Rechtsanwältin umfassend und wahrheitsgemäß über alle relevanten Sachverhalte und übermittelt sämtliche damit verbundenen Unterlagen in geordneter Form. Überdies nimmt der Mandant nur nach vorheriger Abstimmung mit der Rechtsanwältin Kontakt zu Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten auf.
(2) Der Mandant informiert die Rechtsanwältin über Änderungen der personenbezogenen Daten (Anschrift, Telefon, usw.) und informiert sie über längere Abwesenheit.
(3) Der Mandant überprüft die Schriftsätze der Rechtsanwältin sorgfältig auf Wahrheit, Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Informationen.
§ 8 Rechtsschutzversicherung
(1) Bei Beauftragung der Rechtsanwältin für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung, wird diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine andere rechtliche Vertretung beauftragt ist.
(2) Dem Mandanten ist bekannt, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und bereits die in diesen Zusammenhang geführte Korrespondenz, eine separate Angelegenheit im Sinn des § 17 RVG darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
§ 9 Haftung
Die beauftragte Rechtsanwältin verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 250.000,00 €. Die Haftung ist damit insgesamt auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 € pro Schadensfall beschränkt, wobei die gesetzliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unberührt bleibt. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 10 Kündigung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
(2) Das Kündigungsrecht steht auch der Rechtsanwältin zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
(3) Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Speicherung und Verarbeitung von Mandantendaten
Für die Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten des Mandanten gelten die nachstehenden Hinweise zur Datenverarbeitung. (Siehe auch Datenschutzbestimmung)
§12 Unterrichtung des Mandanten per Fax und E-Mail
(1) Die Rechtsanwältin darf insbesondere bei der Korrespondenz mit dem Mandanten davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.
(2) Die Rechtsanwältin ist befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Die Rechtsanwältin macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und Elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.
§ 13 Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten sechs Jahre nach Mandatsende vernichtet werden, sofern sie nicht zuvor abgeholt werden. Weitere Regelungen gemäß § 50 BRAO gelten entsprechend.
§ 14 Schlichtungsverfahren
Für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis 50.000,00 € ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, insbesondere für Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuständig. Die Anwältin ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sofern diese nach ihrem Ermessen eine Aussicht auf erfolgreiche Streitbeilegung trägt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Rechtsanwältin Irina Bauer. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
(3) Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(5) Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten für alle bisherigen und künftigen Aufträge. Sie gelten bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen auch im Falle von persönlichen Veränderungen uneingeschränkt weiter.